GTC

Fassung vom 1.1.2024

HOGO Group - General Terms and Conditions for Temporary Employment and Recruitment Services

1. Vertragsgegenstand, Durchführung

1.1. Der Personaldienstleister stellt dem Kunden auf Grundlage von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen vorübergehend Mitarbeiter am vereinbarten Einsatzort zu den nachgenannten Allgemeinen Überlassungsbedingungen (AÜB) zur Verfügung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, soweit sie mit den AÜB übereinstimmen oder vom Personaldienstleiter ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

1.2. Die vom Personaldienstleister zur Verfügung gestellten Mitarbeiter sind nach dem vom Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und dürfen nur in dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die Mitarbeiter mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen. Beabsichtigt der Kunde, den Mitarbeiter mit derartigen Tätigkeiten zu beauftragen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Personaldienstleister und dem Kunden. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter mit Ausnahme der Zeitnachweise gem. Ziffer 9.1. nicht zur Entgegennahme von für den Personaldienstleister bestimmten Schriftstücken befugt.

1.3. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegen die Mitarbeiter dessen Weisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter nicht begründet. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen können nur mit dem Personaldienstleister getroffen wurden.

2. Zurückweisung

2.1. Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, so kann er die Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.

2.2. Der Kunde kann darüber hinaus den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.

2.3. Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen.

3. Austausch des Mitarbeiters / Streik

3.1. In Fällen der Zurückweisung nach Ziffer 2.1 und 2.2 sowie bei unvorhergesehenem Ausfall des Mitarbeiters,
z.B. infolge von Krankheit, ist der Personaldienstleister berechtigt, innerhalb von 24 Stunden gleichwertigen personellen Ersatz zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Personaldienstleister von seiner Leistungspflicht befreit.

3.2 Sollte der Betrieb des Kunden von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, ist der Personaldienstleister vorbehaltlich eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes verpflichtet, seine Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitskampfes abzuziehen.

3.3. Der Personaldienstleister ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Mitarbeiter jederzeit auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

4. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit

4.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit auf eigene Kosten eine solche Untersuchung durchzuführen.

4.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeiter gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Im Übrigen ist er verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer- Schutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Personaldienstleisters. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.

4.3. Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister sofort anzuzeigen und ihm alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

4.4. Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

5. Vergütung, Einsatzbezogener Zuschlag, Branchenzuschläge, sonstige Zuschläge; Equal Pay

5.1. Maßgeblich für die Abrechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jeweils vereinbarte Stundensatz. Die Stundensätze berücksichtigen sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich etwa zu zahlender Branchenzuschläge für die überlassenen Mitarbeiter. Die dort genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Stundensatz basiert regelmäßig auf einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Diese kann aber – z.B. in Abhängigkeit von der Arbeitszeitdauer oder dem Kundenbedarf – niedriger oder höher angesetzt werden.

5.2. Der Stundensatz erhöht sich um einen einsatzbezogenen Zuschlag von 1,5 % bzw. 3 %, wenn der Mitarbeiter 9 bzw. 12 Kalendermonate ununterbrochen beim Kunden eingesetzt wird. Die Fälligkeitszeitpunkte der Erhöhung verschieben sich um die Unterbrechungszeiträume, wenn diese bis zu 3 Monate betragen. Länger als drei Monate andauernde Unterbrechungszeiträume haben eine Neuberechnung der Fristen zur Folge. Der einsatzbezogene Zuschlag entfällt, soweit der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Branchenzuschlag hat (vgl. Ziffer 5.3.), der den einsatzbezogenen Zuschlag der Höhe nach übersteigt.

5.3. Soweit der Mitarbeiter einen Anspruch auf Branchenzuschläge hat, weil er in einen zuschlagspflichtigen Kundenbetrieb überlassen wird, erhöhen sich die Stundensätze nach Maßgabe des einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrages, bei ununterbrochenen Einsatzes des Mitarbeiters im Kundenbetrieb stufenweise derzeit nach 3, 5, 7 und 9 Monaten des ununterbrochenen Einsatzes.

5.4. Unterbrechungen des Einsatzes (z.B. durch Einsatzwechsel in einen anderen Kundenbetrieb), die länger als 3 Monate dauern, haben zur Folge, dass ein bereits entstandener Anspruch auf den Branchenzuschlag erlischt und die Fristen zum Erwerb des Branchenzuschlagsanspruchs und damit eines entsprechend höheren Verrechnungssatzes von neuem laufen. Unterbrechungszeiten, die während des laufenden Einsatzes infolge von Krankheit bis zur Dauer von 6 Wochen, Urlaub oder in die Einsatzzeit fallende Feiertage eintreten und eine Gesamtdauer von 3 Monaten unterschreiten, sind für den Fristenlauf unbeachtlich. Dagegen führen andere Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten (z.B. durch Einsatzwechsel in einen anderen Kundenbetrieb) zur Hemmung des Fristenlaufs. Ist der Fristenlauf gehemmt, führt dies zu einer entsprechenden Verschiebung der regelmäßigen Fälligkeitszeitpunkte gemäß vorstehend Ziffer 5.3.

5.5. Der Verdienst des Mitarbeiters kann, sofern der Kunde nachweist, dass die Vergütung des Mitarbeiters inklusive Branchenzuschlag das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs übersteigt, auf 90% desselben (sog. Vergleichsentgelt) gedeckelt werden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Personaldienstleister jede Veränderung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts unverzüglich mitzuteilen. Der Personaldienstleister ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern sich durch die Veränderung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts das Vergleichsentgelt verändert. Gleiches gilt, wenn eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters eine Anpassung des Vergleichsentgelts notwendig macht. Eine etwaige Preistabelle ist entsprechend anzupassen.

5.6. Kundenbetriebliche Besserstellungsvereinbarungen
i.S.d. § 4 der Branchenzuschlagstarifverträge, die zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen wurden, können sich erhöhend auf den Stundensatz auswirken. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Fahrtkosten und Auslösungen sind ebenfalls nur nach gesonderter Vereinbarung vergütungspflichtig.

5.7. Zur Ermittlung des konkreten Vergleichsentgelts treffen den Kunden die unter Ziffer 7.1. genannten Informationspflichten.

5.8 Der Personaldienstleister ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern sich die Tariflöhne der Zeitarbeitsbranche erhöhen oder der Mitarbeiter aufgrund der tariflichen Vorschrift aus
§ 3 Entgeltgruppe 4 Absatz 2 Entgeltrahmentarifvertrag höherzugruppieren ist.

5.9. Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-
, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer gesonderten vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister. In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge auf Grundlage des jeweils gültigen Stundensatzes berechnet:

a) Mehrarbeit (Überschreitung der vereinbarten Ar- beitszeit des Mitarbeiters um mehr als 15%) 25%,
b) Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr) 25%;
c) Sonntagsarbeit (Arbeit an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr) 50%;
d) Feiertagsarbeit (Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr sowie für Arbeit an Heiligabend und Silvester nach 14.00 Uhr) 100%.

Beim Zusammentreffen von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen, wird nur der jeweils höchste Zuschlag berechnet.

Die vorgenannten Prozentsätze reduzieren sich auf die im Kundenbetrieb für die entsprechenden Zuschläge äquivalenten Werte, sofern im Kundenbetrieb eine Regelung hierüber existiert. In Ermangelung einer solchen greifen die
o.g. Prozentsätze. Sollte die kundenbetriebliche Zuschlagsregelung höhere Werte beinhalten, bleibt es bei den hier genannten Prozentsätzen. Es obliegt dem Kunden, den Personaldienstleister über eine etwaige Zuschlagsregelung seines Betriebes zu informieren.

5.10. Stehen dem überlassenen Mitarbeiter aufgrund § 8 AÜG n. F. nach neunmonatiger ununterbrochener Überlassung an den Kunden Ansprüche auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers (Equal Pay) zu, ist der Kunde verpflichtet, dem Personaldienstleister rechtzeitig vor Fristablauf alle für die Ermittlung des Equal PayAnspruchs erforderlichen Entgeltbestandteile eines vergleichbaren Arbeitnehmers mitzuteilen. Soweit sich hiernach Mehrforderungen des Mitarbeiters ergeben sollten, werden die Parteien Verhandlungen mit dem Ziel einer angemessenen Anpassung des Stundensatzes aufnehmen. Im Übrigen gilt nachstehend Ziffer 7.1 entsprechend.

6. Vermittlungsprovision

6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, dass der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:

  • Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens);
  • Bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens);
  • Bei einer Übernahme vom siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens);
  • Bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein halbes Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens);
  • Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

6.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

7. Informationspflichten des Kunden

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Personaldienstleister die für die Zuordnung des Kundenbetriebs zu einer zuschlagspflichtigen Branche sowie die zur Ermittlung des dort fälligen Branchenzuschlags erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, den Personaldienstleister über Vereinbarungen im Kundenbetrieb i.S.v. Ziffer 5.7. zu informieren, die Leistungen für die Mitarbeiter vorsehen. Solche Besserstellungsvereinbarungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag niederzulegen. Die vorgenannten Angaben sind auf dem in der Anlage zu den AÜB befindlichen Auskunftsbogen zu tätigen und haben wahrheits- und ordnungsgemäß zu erfolgen. Dem Kunden ist bewusst, dass eine wahrheitswidrige Auskunft empfindliche Rechtsfolgen für den Personaldienstleister haben kann. In diesem Fall kann der Personaldienstleister trotz bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages die Überlassung von Mitarbeitern an den Kunden aussetzen. Das Recht des Personaldienstleisters bei Verstößen gegen die Informationspflichten seine Leistung zu verweigern, entsteht unabhängig von einem etwaigen Haftungsanspruch des Personaldienstleisters gemäß Ziffer 8.4.

7.2 Der Kunde informiert den Personaldienstleister unverzüglich über geplante und ihm bekannte Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen.

8. Haftung / Freistellung / Ersatz

8.1 Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben.

8.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.3 Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte / normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Letzteres gilt nicht für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Entleiher regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“) – wie zum Beispiel die sorgfältige Auswahl des zu überlassenden Mitarbeiters.

8.4 Sollte der Kunde gegen seine Informationspflichten aus den Ziffern 5.10 und 7 verstoßen, weil er diesen entweder nicht nachkommt, die von ihm gemachten Angaben nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sind oder teilt der Kunde dem Personaldienstleister Änderungen gemäß Ziffer
5.6. unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist der Personaldienstleister aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen oder Equal Pay-Forderungen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher dem Personaldienstleister hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Sollte der Verstoß gegen die Informationspflicht dazu führen, dass dem Mitarbeiter Ansprüche gegenüber dem Personaldienstleister entstehen, ist der Personaldienstleister frei, darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt bei der Nachgewährung von Vergütungsansprüchen die Summe der vom Personaldienstleister zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Gleichzeitig ist der Kunde verpflichtet, den Personaldienstleister von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

8.5 Hiervon unberührt bleiben sonstige Ansprüche des Personaldienstleisters auf Schadensersatz.

9. Rechnungslegung / Zahlungen

9.1. Rechnungen werden dem Kunden elektronisch wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die vom Kunden zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Mitarbeiters. Die Zeitnachweise werden dem Kunden wöchentlich, zum Ende des Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrags vorgelegt. Die vom Personaldienstleister erteilten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Mitarbeiter ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.

9.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Personaldienstleister berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Personaldienstleister ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten.

10. Aufrechnung / Zurückbehaltung

10.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

10.2. Der Kunde darf Forderungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht ohne Zustimmung des Personaldienstleisters an Dritte abtreten oder verpfänden.

11. Kündigung

11.1. Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.

11.2. Macht der Personaldienstleister im Fall der Ziffer 3.1. nicht von seinem Recht auf Austausch Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.

11.3. Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziffer 9.2. nicht nachkommt.

11.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister ausgesprochen wird. Die überlassenen Mitarbeiter sind zur Entgegennahme der Kündigung nicht befugt.

12. Verschwiegenheit
Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.2. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Personaldienstleisters. Es gilt das deutsche Recht.

13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AÜB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.

Version from 3.4.2024

HOGO d.o.o. – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung

1. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten für alle Rechtsbeziehungen im Bereich von Arbeitskräfteüberlassung, Personalsuche, Personalvermittlung, Personal- und Unternehmensberatung, Consulting-Leistungen (und verwandter Tätigkeiten) zwischen einer Gesellschaft der HOGO d.o.o. einerseits sowie deren jeweiligen Kunden (z. B. Beschäftiger) andererseits; unabhängig davon, ob der Kunde eine natürliche oder eine juristische Person ist.
  2. In the interests of easier readability, no distinction is made in these GTC between the masculine and feminine forms. The use of the masculine form refers to both genders.
  3. Die AGB gelten mit Abschluss des jeweiligen Arbeitskräfteüberlassungsvertrages bzw. eines Vertrages über die Regelung der Geschäftsbeziehungen, spätestens jedoch mit der Inanspruchnahme der Leistung, als vom Kunden angenommen und werden Bestandteil des zwischen der HOGO d.o.o. und dem jeweiligen Kunden geschlossenen Vertrags. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen des geschlossenen Vertrages und diesen AGB finden die Bestimmungen des jeweiligen geschlossenen Vertrages Anwendung.
  4. Gegenüber Kunden gelten die AGB in der Fassung, welche zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses auf der Website der HOGO d.o.o. (www.hogo.cc) abrufbar sind.
  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von der HOGO d.o.o. ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beiliegende oder an anderer Stelle abrufbare Bedingungen gilt nicht als Bestätigung.

2. Vertragsschluss

  1. Sämtliche Angebote der HOGO d.o.o. sind freibleibend und dienen ausschließlich Informationszwecken.
  2. Der Abschluss des jeweiligen Arbeitskräfteüberlassungsvertrages erfolgt durch Unterzeichnung des Vertrages durch beide Vertragsparteien. Ein Vertrag über die Geschäftsbeziehungen gilt als abgeschlossen, wenn beide Parteien unterzeichnet haben oder die HOGO d.o.o. den Auftrag schriftlich bestätigt hat.
  3. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung schuldet der Beschäftiger das vereinbarte Überlassungsentgelt. Fehlt eine Vereinbarung, richtet sich das Entgelt nach dem zuletzt erstellten Angebot der HOGO d.o.o. unter Berücksichtigung eingetretener Kostensteigerungen. Nachträglich bekannt werdende Informationen berechtigen zur (rückwirkenden) Preisanpassung.
  4. Fehlt eine Entgeltvereinbarung bei der Personalvermittlung, schuldet der Kunde je vermitteltem Arbeitnehmer ein angemessenes Vermittlungshonorar, berechnet nach dem zuletzt vorgelegten Angebot zzgl. angefallener Aufwendungen.
  5. Zusagen oder Garantien verbundener Gesellschaften sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

3. Leistungs­verpflichtungen der HOGO d.o.o. im Fall der Arbeitskräfteüberlassung

  1. HOGO d.o.o. erbringt ihre Leistungen unter Beachtung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des kroatischen Arbeitsgesetzes, anwendbarer Kollektivverträge und des jeweiligen Überlassungsvertrages.
  2. Gegenstand der Überlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitnehmer arbeiten unter Weisung des Beschäftigers. Eine Erfolgsgarantie wird nicht übernommen.
  3. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die überlassene Arbeitskraft zu überwachen, anzuweisen und zu kontrollieren.
  4. Er hat die Eignung und Qualifikation unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Arbeitsstunden nach Beginn, zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Später auftretende, zunächst nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von sechs Stunden ab Entdeckung zu rügen.
  5. Bei berechtigter Reklamation tauscht HOGO d.o.o. den Arbeitnehmer binnen drei Tagen aus. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  6. Ist eine überlassene Arbeitskraft als Zeuge geladen, hat der Beschäftiger sie freizustellen; der Entgeltanspruch bleibt unberührt.

4. Pflichten des Beschäftigers bei Arbeitskräfteüberlassung

  1. Der Beschäftiger hat alle nach kroatischem Arbeitsrecht und den Überlassungsverträgen bestehenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere Arbeitnehmerschutz- und Ausländerbeschäftigungsrecht. Bei Verstößen hat er die HOGO d.o.o. schad‐ und klaglos zu halten.
  2. Er meldet Pflichtverletzungen oder Krankmeldungen einer überlassenen5. Schwangerschaft einer überlassenen Arbeitskraft Arbeitskraft unverzüglich schriftlich an die HOGO d.o.o.

5. Schwangerschaft einer überlassenen Arbeitskraft

  1. Der Beschäftiger informiert die HOGO d.o.o. unverzüglich über Schwangerschaften von überlassenen Arbeitnehmerinnen.
  2. Die Überlassung darf nicht beendet werden, solange die Arbeitnehmerin arbeitsfähig ist.
  3. Besteht eine Gesundheitsgefährdung, sind die Arbeitsbedingungen anzupassen oder ein Arbeitsplatzwechsel zu ermöglichen.
  4. Anpassungen müssen im Rahmen des Überlassungsvertrages bleiben. Die Arbeitnehmerin kann Änderungen verweigern, die den vertraglichen Bedingungen nicht entsprechen.
  5. Bei Änderung der Beschäftigung infolge der Schwangerschaft informiert der Beschäftiger die HOGO d.o.o. und darf das Entgelt um EUR 3,00 pro Stunde kürzen.
  6. Schwangere dürfen nicht über die gesetzliche Normalarbeitszeit hinaus, zu schweren Arbeiten oder nachts beschäftigt werden. Alle gesetzlichen Beschränkungen sind einzuhalten.
  7. Bei Verstößen hat der Beschäftiger die HOGO d.o.o. schad‐ und klaglos zu halten.

6. Arbeitszeit und Stundenaufzeichnungen

  1. Das Überlassungsentgelt bemisst sich nach den geleisteten Arbeitsstunden, in denen die Arbeitskraft tatsächlich zur Verfügung stand.
  2. Am ersten Überlassungstag wird stets der volle Arbeitstag abgerechnet.
  3. Stundenaufzeichnungen können geführt werden; dazu ist das Formular der HOGO d.o.o. zu verwenden und vom Vorgesetzten gegenzuzeichnen.
  4. Verweigert der Vorgesetzte die Gegenzeichnung, muss der Beschäftiger binnen zwei Arbeitstagen schriftlich den Ablehnungsgrund angeben. Unterbleibt dies, gelten die Aufzeichnungen als anerkannt.
  5. Die Unterzeichnung durch die Arbeitskraft stellt kein Anerkenntnis dar. HOGO d.o.o. kann bis zu sechs Monate nach Kenntnis und bis zu drei Jahre nach der Abrechnung Nachverrechnungen vornehmen.
  6. Die Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen obliegt ausschließlich dem Beschäftiger.

7. Leistungsgegenstand bei Personalvermittlung

  1. HOGO d.o.o. berät bei Suche und Auswahl von Personal. Aufgabenbereich und Anforderungsprofil werden im Vermittlungsvertrag festgelegt.
  2. HOGO d.o.o. vermittelt zwischen Kunde und Kandidat; der Dienstvertrag wird direkt zwischen Kunde und Arbeitnehmer abgeschlossen.
  3. Es wird sich um die Eignung der Kandidaten bemüht, keine Gewähr für bestimmte Qualifikationen übernommen. Mangels Vereinbarung gilt ein Sekundarschulabschluss als vereinbart.
  4. Der Kunde teilt alle wesentlichen Informationen (Einsatzbeginn, Dauer, Ort, Qualifikation, Entlohnung, Kollektivvertrag) bei Auftragserteilung mit.
  5. Die Personalvermittlung ersetzt nicht die eigene Prüfung der Kandidaten durch den Kunden. Dieser übernimmt die Verantwortung für Auswahl und Leistung.

8. Vermittlungshonorar

  1. Pro vermittelter Arbeitskraft hat HOGO d.o.o. Anspruch auf ein Honorar, abhängig von Position und Qualifikation, wie im Vermittlungsvertrag geregelt.
  2. Basis ist das erste jährliche Bruttoentgelt inklusive aller variablen Bestandteile; mangels Vereinbarung 25 % der Berechnungsbasis.
  3. Der Anspruch entsteht unabhängig von Beschäftigungsform und ist auf Vollzeit hochzurechnen.
  4. Wechselt die Position, bleibt der Honoraranspruch bestehen; gleiches bei Beschäftigung in verbundenen Unternehmen.
  5. Der Anspruch entsteht mit Arbeitsvertragsschluss oder Arbeitsantritt. Bei vorzeitigem Rücktritt bleibt er bestehen.
  6. Innerhalb von 12 Monaten nach Präsentation eines Profils begründet jede Beschäftigung den Honoraranspruch. Der Kunde zeigt dies binnen zwei Wochen schriftlich an.
  7. Unterbleibt die Anzeige, kann HOGO d.o.o. das doppelte Honorar verlangen.
  8. Der Kunde informiert HOGO d.o.o. unverzüglich, wenn ein Kandidat sich bereits vorher beworben hatte; andernfalls gilt der Kandidat als namhaft gemacht.
  9. Anfallende Aufwendungen (Reisekosten, Inserate) werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
  10. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet, mangels Vereinbarung mit angemessenem Honorar.
  11. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen.

9. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen und Eintreibungen

  1. Bei Arbeitskräfteüberlassung wird grundsätzlich monatlich abgerechnet; das Entgelt zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ist zu bezahlen.
  2. Bei Personalvermittlung erhält der Kunde eine Rechnung über Honorar und aller Leistungen; zahlbar zzgl. Umsatzsteuer.
  3. Rechnungslegung erfolgt ausschließlich elektronisch; der Kunde gibt eine E-Mail-Adresse bekannt.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 8 Tage (bei Bankarbeitstag Respiro).
  5. Der Kunde prüft Rechnungen binnen sieben Tagen und rügt Unrichtigkeiten schriftlich; danach sind Einwendungen ausgeschlossen.
  6. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung genannten Konten schuldbefreiend; Barzahlungen sind unzulässig.
  7. Der Kunde teilt seine UID-Nummer mit; bei Übergang der Steuerschuld weist er darauf hin.
  8. Im Zwangsvollstreckungsfall ersetzt der Kunde Verzugszinsen und alle Betreibungskosten.

10. Übernahme von überlassenen Arbeitskräften

  1. Wird eine überlassene Arbeitskraft während der Vertragslaufzeit oder binnen sechs Monaten danach übernommen, wird ein Kostenersatz von 25 % des Jahresbruttogehalts fällig.
  2. Die Berechnungsgrundlage ist das Bruttomonatsentgelt (Vollzeit) aufgerundet auf € 250; Mindesthonorar € 2.000.

11. Dauer einer Arbeitskräfteüberlassung

  1. Ist keine Dauer vereinbart, erfolgt die Überlassung unbefristet. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen bei Arbeitern, vier Wochen bei Angestellten; Kündigungstermin jeweils Monatsultimo.
  2. Ein ordentliches Kündigungsrecht ohne Frist steht beiden Parteien bei Vertragsverletzung zu. Insbesondere bei Zahlungsverzug, behördlichen Verstößen, Insolvenz oder Streik.
  3. Bei Überlassung von Drittstaatsarbeitskräften gilt der Vertrag längstens für die Dauer der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

12. Kündigung eines Vermittlungsvertrages

Ein Vermittlungsvertrag kann jederzeit mit 14-tägiger Frist gekündigt werden. Wird nach Kündigung ein Arbeitsvertrag geschlossen, bleibt der volle Honoraranspruch bestehen.

13. Gewährleistung

  1. Bei Überlassung wird die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Eignung gewährleistet, nicht aber besondere Qualifikationen oder Arbeitserfolge. Eine besondere Qualifikation gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
  2. Bei Vermittlung wird nur sachgerechtes Vorgehen garantiert; keine Haftung für Nicht­erfüllung von Erwartungen. Mängel sind binnen drei Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen.

14. Haftung

  1. Der Beschäftiger ersetzt Schäden, die ein überlassener Arbeitnehmer Dritten zufügt. Für Schäden am Entleiher haftet HOGO d.o.o. bis zur Höhe eines Monatsbruttogehalts.
  2. Erstattungen an HOGO d.o.o. erfolgen binnen 8 Tagen nach Fristsetzung, vorausgesetzt rechtzeitige Information über Verfahren und Teilnahme­möglichkeit.
  3. Fahrten mit privaten Fahrzeugen oder Nutzung betrieblicher Maschinen liegen in der Haftungsverantwortung des Beschäftigers.
  4. Keine Haftung für Ausfall durch Nichterscheinen einer Arbeitskraft, außer bei eigenem Verschulden von HOGO d.o.o.
  5. Bei Pflichtverletzungen haftet HOGO d.o.o. nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Haftung für Folgeschäden (Produktionsausfall, entgangener Gewinn etc.) ist ausgeschlossen.
  7. Bei Vermittlung keine Haftung für Auswahlentscheidung, Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen oder wahre Angaben der Kandidaten.

15. Datenschutz und Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Beide Parteien behandeln Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefristet vertraulich.
  2. Erhält eine Arbeitskraft Zugang zu Geheimnissen, informiert der Beschäftiger die HOGO d.o.o., die dann eine Geheimhaltungspflicht vertraglich sichert. Haftung für die Einhaltung durch die Arbeitskraft ist ausgeschlossen.
  3. Bei Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Kunde die DSGVO zu beachten und wird Verantwortlicher. Daten dürfen nur für Bewerberauswahl, Arbeitskräfteüberlassung oder gesetzliche Zwecke genutzt werden.

16. Schlussbestimmungen

  1. Ein Überlassungsvertrag darf nicht abgeschlossen werden, um Streikende zu ersetzen, nach Massenentlassungen binnen sechs Monaten, für Tätigkeiten mit besonderen Arbeitsbedingungen, oder um Arbeitskräfte an eine andere Agentur zu überlassen. Der Kunde informiert HOGO d.o.o. vor oder unverzüglich nach Eintritt solcher Umstände.
  2. Sollten Teile der AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; unwirksame Regelungen werden wirtschaftlich gleichwertig ersetzt.
  3. Es gilt kroatisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und internationaler Kollisionsnormen.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Zagreb zuständige Gericht.

Verzija od 3.4.2024.

HOGO d.o.o. – Opći uvjeti poslovanja za ustupanje radnika i posredovanje pri zapošljavanju

1. Primjena

  1. Predmetni opći uvjeti poslovanja (u nastavku: „Opći uvjeti“) primjenjuju se na sve pravne odnose na području ustupanja radnika, pronalaženja osoblja, posredovanja pri zapošljavanju, kadrovskog i poslovnog savjetovanja, konzultantskih usluga (i srodnih djelatnosti) između društva HOGO d.o.o. i njegovih klijenata, neovisno o tome je li klijent fizička ili pravna osoba.
  2. U svrhu lakšeg čitanja ovi Opći uvjeti ne razlikuju muški i ženski rod imenica; imenice muškog roda odnose se na oba spola.
  3. Sklapanjem ugovora o ustupanju radnika, odnosno bilo kojeg ugovora o uređenju poslovnih odnosa, a najkasnije korištenjem usluge, smatra se da su Opći uvjeti prihvaćeni i postaju sastavni dio ugovora. U slučaju nesklada između ugovora i ovih Općih uvjeta, primjenjuju se odredbe ugovora.
  4. Za klijente vrijedi ona verzija Općih uvjeta koja je dostupna na web-stranicama HOGO d.o.o. (www.hogo.cc) u trenutku sklapanja ugovora.
  5. Opći uvjeti ili uvjeti kupnje klijenta vrijede samo ako ih je HOGO d.o.o. izričito potvrdila u pisanom obliku.

2. Sklapanje ugovora

  1. Sve ponude HOGO d.o.o. su neobvezujuće i služe isključivo u informativne svrhe.
  2. Ugovor o ustupanju radnika smatra se sklopljenim potpisom obje strane. Bilo koji drugi ugovor o uređenju poslovnih odnosa smatra se sklopljenim potpisom ili pisanom potvrdom naloga HOGO d.o.o.
  3. Korisnik je obvezan platiti ugovorenu naknadu za ustupanje radnika. Ako naknada nije ugovorena, određuje se prema zadnjoj ponudi HOGO d.o.o. uzimajući u obzir povećanje troškova.
  4. Ako nije sklopljen ugovor o naknadi za posredovanje pri zapošljavanju, klijent plaća odgovarajuću naknadu prema zadnjoj ponudi, uključujući nastale troškove (putni troškovi).
  5. Jamstva ili garancije povezanih društava vrijede samo uz pisanu potvrdu tog društva.

3. Obveze HOGO d.o.o. u slučaju ustupanja radnika

  1. HOGO d.o.o. pruža usluge u skladu s hrvatskim Zakonom o radu, primjenjivim kolektivnim ugovorima i ugovorom o ustupanju radnika.
  2. Cilj ustupanja je stavljanje radnika na raspolaganje korisniku, ne pružanje određenih usluga; radnici rade po uputama korisnika. Ne jamči se uspjeh radnih zadataka.
  3. Korisnik nadzire, upućuje i kontrolira ustupljene radnike.
  4. Korisnik mora unutar prvih šest radnih sati provjeriti kvalifikacije radnika i pisano prijaviti nedostatke. Za kasnije, neočitane nedostatke rok prijave je šest radnih sati od otkrivanja.
  5. Ukoliko je reklamacija opravdana, HOGO d.o.o. zamjenjuje radnika u roku od tri dana. Daljnji zahtjevi nisu dopušteni.
  6. Ako je radnik pozvan kao svjedok, korisnik ga oslobađa obveza bez gubitka plaće; naknada HOGO d.o.o. ostaje nepromijenjena.

4. Obveze korisnika u slučaju ustupanja radnika

  1. Korisnik ispunjava sve obveze po Zakonu o radu, drugim radnopravnim propisima i ugovoru o ustupanju; uključujući zaštitu na radu i propise o zapošljavanju stranaca. Pridržanost propisima mora osigurati HOGO d.o.o. od odgovornosti.
  2. Korisnik odmah pisanim putem obavještava HOGO d.o.o. o povredi radnikove obveze ili bolovanju te osigurava da radnik obavijesti i HOGO d.o.o.

5. Trudnoća radnika ustupljenog korisniku

  1. Korisnik odmah obavještava HOGO d.o.o. o trudnoći ustupljenog radnika.
  2. Ustupanje se ne prekida dok je radnik sposoban za rad.
  3. Ako postoji rizik za zdravlje, korisnik prilagođava radne uvjete ili organizira drugačiji posao.
  4. Sve promjene radnih uvjeta moraju biti unutar okvira ugovora o ustupanju; radnik ih može odbiti ako nisu u skladu s ugovorom.
  5. Korisnik smanjuje ugovorenu satnicu trudnom radniku za 3,00 EUR po satu i o tome odmah obavještava HOGO d.o.o.
  6. Ne smiju se prekoračiti dnevno radno vrijeme, zabranjen je teški fizički i noćni rad te se moraju poštovati svi zakonski propisi.
  7. Ako korisnik prekrši ove obveze, naknađuje HOGO d.o.o. svu štetu i oslobađa je odgovornosti.

6. Evidencija radnog vremena i radno vrijeme ustupljenog radnika

  1. Naknada se obračunava prema svim satima kada je radnik bio stvarno na raspolaganju korisniku.
  2. Za prvi dan ustupanja obračunava se cijeli radni dan.
  3. Evidencija može biti pisana; mora se koristiti obrazac HOGO d.o.o. koji potpisuje nadređeni (“Nadređeni”).
  4. Ako Nadređeni odbije potpis, korisnik u roku od dva radna dana dostavlja pismeno objašnjenje; inače se evidencija smatra prihvaćenom.
  5. Potpis radnika ne predstavlja potvrdu ispravnosti. HOGO d.o.o. može naknadno naplatiti stvarno odrađene sate do šest mjeseci od saznanja i do tri godine od izvornog računa.
  6. Vođenje evidencije radnog vremena obveza je isključivo korisnika; HOGO d.o.o. vodi je u vlastitom interesu.

7. Usluge HOGO d.o.o. prilikom posredovanja pri zapošljavanju

  1. HOGO d.o.o. savjetuje klijente pri traženju i odabiru osoblja. Detalji radnog mjesta i profila kandidata definiraju se u ugovoru o posredovanju.
  2. HOGO d.o.o. djeluje isključivo kao posrednik; ugovor o radu sklapa se izravno između klijenta i kandidata.
  3. Ne jamči se specifična stručna razina; ako nije dogovoreno drukčije, smatra se da je dogovorena srednja stručna sprema.
  4. Klijent dostavlja sve ključne informacije (početak, trajanje, mjesto, kvalifikacije, plaća, kolektivni ugovor).
  5. Posredovanje ne zamjenjuje vlastitu provjeru kandidata; klijent snosi potpunu odgovornost za izbor i buduću suradnju.

8. Provizija za posredovanje pri zapošljavanju

  1. HOGO d.o.o. ima pravo na proviziju za svakog posredovanog radnika, ovisno o radnom mjestu i kvalifikacijama, kako je ugovoreno u ugovoru o posredovanju.
  2. Osnovica je prva godišnja bruto plaća uključujući varijabilne dijelove; ako nije dogovoreno, provizija iznosi 25 % osnovice.
  3. Provizija vrijedi neovisno o obliku radnog odnosa; godišnja plaća se na nepunom radnom vremenu preračunava na puno.
  4. Ako se radnik zapošljava na drugo radno mjesto, provizija se ipak isplaćuje po istim načelima.
  5. Pravo na proviziju nastaje sklapanjem radnog odnosa ili početkom rada; neovisno o istinitosti kandidatskih podataka.
  6. Unutar 12 mjeseci od predstavljanja profila, svaki radni odnos klijent obavještava HOGO d.o.o. u roku od dva tjedna.
  7. Nepravodobna obavijest daje HOGO d.o.o. pravo na dvostruku proviziju.
  8. Klijent odmah obavještava HOGO d.o.o. ako je kandidat prethodno sam aplicirao; inače se smatra da ga je HOGO d.o.o. namazala.
  9. Troškovi (putni troškovi, oglasi, smještaj) naplaćuju se klijentu po stvarnom utrošku.
  10. Dodatne usluge naplaćuju se odvojeno, s dodatkom poreza i pristojbi.
  11. Klijent nema pravo na kompenzaciju svojih potraživanja s provizijom HOGO d.o.o.

9. Uvjeti plaćanja, zatezne kamate i naplata

  1. Usluge ustupanja radnika fakturiraju se načelno mjesečno; naknada se plaća uz dodatak PDV-a.
  2. Za posredovanje pri zapošljavanju izdaje se račun za proviziju i povezane usluge; provizija se plaća uz PDV.
  3. Fakturiranje je isključivo elektroničko; klijent dostavlja e-mail adresu.
  4. Rok za plaćanje je 8 dana, osim ako nije drukčije dogovoreno.
  5. Klijent provjerava točnost računa u roku od 7 dana i pisano ruga nepravilnosti; nakon toga prigovori se ne prihvaćaju.
  6. Uplate su moguće samo na račune navedene u fakturi; gotovina nije dopuštena, a plaćanje radnicima ne oslobađa dug.
  7. Klijent dostavlja HOGO d.o.o. svoj porezni broj; ako se prijenos porezne obveze primjenjuje, klijent o tome obavještava HOGO d.o.o.
  8. Kod prisilne naplate klijent nadoknađuje zatezne kamate i sve povezane troškove.

10. Preuzimanje ustupljenih radnika

  1. Ako klijent zaposli ustupljenog radnika tijekom trajanja ugovora ili unutar šest mjeseci nakon isteka, plaća trošak od 25 % godišnje bruto plaće radnika.
  2. Izračun se temelji na mjesečnoj bruto plaći za puno radno vrijeme, zaokruženoj na sljedećih 250 EUR, s minimalnim troškom od 2.000 EUR.

11. Trajanje ustupanja radnika

  1. Ako nije ugovoreno trajanje, ustupanje je na neodređeno; otkazni rok iznosi dva tjedna za radnike na fizičkim poslovima, četiri tjedna za intelektualne, s posljednjim danom u mjesecu kao datumom prestanka.
  2. Svaka strana može bez otkaznog roka raskinuti zbog kršenja obveza, npr. kašnjenja u plaćanju, prekršaja propisa, štrajka ili stečaja; u tom slučaju klijent nema prava na naknade.
  3. Za radnike iz trećih zemalja ugovor traje najdulje onoliko koliko vrijedi njihova dozvola za boravak i rad.

12. Otkaz ugovora o posredovanju radnika

Ugovor o posredovanju može se otkazati u svakom trenutku uz 14-dnevni rok. Ako nakon otkazivanja dođe do zapošljavanja kandidata, provizija ostaje u punom iznosu.

13. Jamstva

  1. HOGO d.o.o. pažljivo bira radnike i jamči samo osnovnu radnu sposobnost i opću prikladnost za dogovorene poslove, ne i posebne kvalifikacije ili određene rezultate.
  2. Pri posredovanju se jamči samo stručno postupanje pri odabiru kandidata; klijent mora u roku od tri dana pisano prijaviti nedostatke.

14. Odgovornost

  1. Korisnik nadoknađuje štetu trećim osobama nastalu radom ustupljenog radnika; HOGO d.o.o. odgovara korisniku do visine mjesečne bruto plaće radnika.
  2. Korisnik u roku od 8 dana nadoknađuje HOGO d.o.o. troškove nastale tužbenim postupkom, uz uvjet pravovremene obavijesti i sudjelovanja.
  3. Korisnik odgovara za štete na vlastitim vozilima i strojevima korištenim od strane radnika i oslobađa HOGO d.o.o. odgovornosti.
  4. HOGO d.o.o. ne odgovara za izostanke radnika (bolovanje, nesreće) osim ako je kriva HOGO d.o.o.
  5. Za imovinsku štetu zbog neispunjenja obveza HOGO d.o.o. odgovara samo u slučaju namjere ili krajnje nepažnje.
  6. Isključuje se odgovornost za prekid proizvodnje, izgubljenu dobit, suvišne troškove, gubitak prihoda i ugovorne kazne.
  7. Pri posredovanju HOGO d.o.o. ne odgovara za izbor kandidata, njihove dozvole ni za istinitost predanih podataka.

15. Zaštita podataka i obveza povjerljivosti

  1. Ugovorne strane čuvaju sve poslovne tajne neograničeno vrijeme.
  2. Ako radnik dobije pristup povjerljivim informacijama, korisnik o tome obavještava HOGO d.o.o. i HOGO d.o.o. obvezuje radnika na čuvanje tajni. HOGO d.o.o. ne odgovara za nepoštivanje te obveze.
  3. Korisnik postaje voditelj obrade prema GDPR-u za sve primljene osobne podatke i obvezuje se da ih neće koristiti izvan svrhe odabira kandidata, ustupanja radnika ili ispunjenja zakonskih obveza.

16. Završne odredbe

  1. Ugovor o ustupanju ne smije se sklapati za zamjenu štrajkača, nakon masovnih otpuštanja, za poslove s posebnim uvjetima ili za ustupanje drugoj agenciji. Klijent mora o takvim okolnostima pisano obavijestiti HOGO d.o.o.
  2. Ništetne odredbe ne utječu na valjanost ostalih; zamjenjuju se odredbama koje najbliže odgovaraju gospodarskom cilju.
  3. Primjenjuje se hrvatsko pravo, isključujući međunarodno kolizijsko pravo i UN-konvenciju o prodaji robe.
  4. Za sve sporove nadležan je sud u Zagrebu.