Einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung eines Gehaltsvorschusses hat der Arbeitnehmer nicht. Gehaltsvorschüsse können vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung gewährt werden. Aus der freiwilligen Gewährung von Gehaltsvorschüssen kann der Arbeitnehmer keinerlei Rechte für die Zukunft ableiten.
Sofern der Arbeitgeber einer vom Arbeitnehmer gewünschten Akontierung der Monatszahlung zustimmt, fallen für den Arbeitnehmer allenfalls Gebühren an:
1. Für den ersten Vorschuss werden dem Arbeitnehmer keine Gebühren oder Spesen (ausgenommen Gebühren oder Spesen des Geldverkehrs) verrechnet.
2. Die Überweisungsgebühr für einen Vorschuss beträgt € 0,25.
3. Für jede weitere vom Arbeitnehmer gewünschte Vorschusszahlung stellt der Arbeitgeber die dafür anfallenden Kostenbelastungen in Rechnung.
4. Als Kostenbelastungen fallen neben der Überweisungsgebühr in Höhe von € 0,25 auch eine 4%ige Bearbeitungsgebühr für den Aufwand des Arbeitgebers an.